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   FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01   

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https://dejure.org/2003,10413
FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01 (https://dejure.org/2003,10413)
FG Saarland, Entscheidung vom 15.07.2003 - 1 K 230/01 (https://dejure.org/2003,10413)
FG Saarland, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 1 K 230/01 (https://dejure.org/2003,10413)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Holding-Gesellschaft nur bei entgeltlicher geschäftsleitender Tätigkeit Unternehmer

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Unternehmereigenschaft einer Holding (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unternehmereigenschaft durch alleiniges Halten von Unternehmensanteilen; Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft durch geschäftsleitende Tätigkeit für Tochterunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 Abs. 1 S. 1
    Unternehmereigenschaft einer Holding; Umsatzsteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unternehmereigenschaft einer Holding - Umsatzsteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1502
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.01.1988 - X R 48/81

    Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01
    Die Gründung einer Gesellschaft und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen durch diese begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unternehmereigenschaft (EuGH vom 20. Juni 1991 C-60/90, Polysar Investments Netherlands, EuGHE 1991, I-3111 Rdn. 17; BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BStBl II 1988, 557 und vom 28. September 1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122).

    An einer solchen fehlt es hingegen, wenn und soweit eine Dienstleistung unentgeltlich ausgeführt wird; insoweit ist die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (EuGH-Urteil vom 1. April 1982 89/81, Hong-Kong Trade, EuGHE 1982, 1277; BFH in BStBl II 1988, 557).

    Eine damit verbundene oder beabsichtigte Steigerung des Gewinns der Tochtergesellschaften ist keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, da sie nicht auf Entgelt, sondern auf eine Gewinnbeteiligung gerichtet ist (ständige Rechtsprechung; EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, UStR 2000, 121 Rdn. 13; BFH in BStBl II 1988, 557).

    Der Beklagte hat daher den streitbefangenen Vorsteuerabzug zu Recht versagt, da insoweit die Leistungsbezüge der Klägerin nicht für ihr Unternehmen, sondern für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden (vgl. BFH in BStBl II 1988, 557).

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01
    Die Gründung einer Gesellschaft und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen durch diese begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unternehmereigenschaft (EuGH vom 20. Juni 1991 C-60/90, Polysar Investments Netherlands, EuGHE 1991, I-3111 Rdn. 17; BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BStBl II 1988, 557 und vom 28. September 1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122).

    Nach einem Obiter dictum des EuGH wird eine Holding-Gesellschaft jedoch dadurch zum Unternehmer, dass sie die Geschäfte ihrer Tochtergesellschaften führt (EuGH in EuGHE 1991, I-3111, Rdn. 14).

  • EuGH, 14.11.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01
    Dies hat der EuGH in seiner Floriedienne-Entscheidung vom 14. November 2000, Rs C-142/99, DStRE 2000, 1268 durch die Bezugnahme auf Art. 2 der 6. EG-Richtlinie klargestellt (so auch Eggers/Korf, DB 2001, 298, 300).
  • BFH, 22.02.2001 - V R 5/99

    Steuerberichtigung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01
    Da die Klägerin unstreitig die Rechnungen nicht im Streitjahr 1998 zurück erhalten und damit auch nicht in diesem Jahr die Gefährdung des Steueraufkommens (durch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Rechnungsempfänger) beseitigt worden ist, stößt auch die Erfassung der Ausgangsumsätze auf keine Bedenken (dazu BFH, Urteil vom 22. Februar 2001 V R 5/99, BFH/NV 2001, 997).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01
    Eine damit verbundene oder beabsichtigte Steigerung des Gewinns der Tochtergesellschaften ist keine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, da sie nicht auf Entgelt, sondern auf eine Gewinnbeteiligung gerichtet ist (ständige Rechtsprechung; EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, UStR 2000, 121 Rdn. 13; BFH in BStBl II 1988, 557).
  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01
    An einer solchen fehlt es hingegen, wenn und soweit eine Dienstleistung unentgeltlich ausgeführt wird; insoweit ist die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (EuGH-Urteil vom 1. April 1982 89/81, Hong-Kong Trade, EuGHE 1982, 1277; BFH in BStBl II 1988, 557).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01
    Nur dann, wenn die Leistung gegen Entgelt ausgeführt wird, bewegt sich der Steuerpflichtige "im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit" (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Juni 1993 C-333/91, Sofitam, EuGHE 1993, I-3513, Rdn. 10).
  • BFH, 28.09.1988 - X R 6/82

    Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt

    Auszug aus FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 230/01
    Die Gründung einer Gesellschaft und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen durch diese begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unternehmereigenschaft (EuGH vom 20. Juni 1991 C-60/90, Polysar Investments Netherlands, EuGHE 1991, I-3111 Rdn. 17; BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BStBl II 1988, 557 und vom 28. September 1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122).
  • FG Saarland, 13.11.2001 - 1 V 305/01

    Unternehmereigenschaft einer Holding

    Die Antragstellerin brachte das auf diese Weise erworbene Anlagevermögen im Wege der Sacheinlage gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten in insgesamt sechs neu gegründete GmbH´s ein, an denen die Antragstellerin zu 75 v.H. bzw. 100 v.H. beteiligt war (1 K 230/01, Bl. 59).

    Hierüber erteilte die Antragstellerin jeweils Rechnung mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis (1 K 230/01, Bl. 72).

    In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 (1 K 230/01, Bl. 78 f) erfasste die Antragstellerin diese Veräußerungsgeschäfte als Lieferungen.

    Am 9. Dezember 1998 traf die Antragstellerin mit drei Gesellschaften der X-Gruppe eine Vereinbarung, wonach die Antragstellerin künftig für diese Gesellschaften verschiedene Leistungen (Finanz- und Lohnbuchhaltung, betriebswirtschaftliche Beratung, Ausübung der Geschäftsführung) erbringen sollte (1 K 230/01, Bl. 126 f.).

    Am 3. September 2001 erhob die Antragstellerin Klage, die unter dem Gz. 1 K 230/01 geführt wird.

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